Waffenrecht: 10 Fehler, um seinen Jagdschein und WBK zu verlieren

Die alltägliche Routine stellt einem schnell ein Bein: Unsere Top-10 jener Fehler, die Sie vermeiden sollten, um auch weiterhin waffenrechtlich zuverlässig zu sein.

29. APRIL 2022|Die Ehefrau ohne Sachkunde (meine Frau hat den Jagdschein!) präsentiert den Kontrolleuren der Waffenbehörde Schlüssel und Code zu den Tresoren. Die Folgen sind klar. Legaler Waffenbesitz ist kein Privileg - zumindest ist das meine Meinung. Jeder, der alt genug ist, seine körperliche, geistige (und politische) Zuverlässigkeit sowie sein Bedürfnis samt Sachkunde nachweisen kann, darf mit entsprechender Versicherung und unter bestimmten Aufbewahrungsvorschriften Schusswaffen besitzen. Allerdings gibt es auch wirklich dämliche Fehler, die es zu vermeiden gilt. Hier unsere Top-10 an Verstößen, die unweigerlich zur Aberkennung der ­waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und damit zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse führen. 

Dümmer als die Polizei erlaubt

Platz 1: Da war die Waffenbehörde so fair und kündigt den Besuch an, um eine verdachtsunabhängige Kontrolle der Waffenaufbewahrung durchzuführen. Der Waffenbesitzer ist dennoch außer Haus. Was macht die treusorgende Ehefrau beim Anblick der Ordnungsmacht? Sie präsentiert die Zahlenkombination und den Schlüssel zu den Waffenschränken. Sollte sie selbst keine Sachkunde z.B. in Form eines Jagdscheins haben, kann man sich in der Regel von Jagdschein und WBK verabschieden. Denn damit hat eine nichtsachkundige Person Zugriff auf Schusswaffen samt Munition. Das Gleiche gilt für den Fall, dass den Behördenvertretern schon der offen am Schlüsselbrett hängende Tresorschlüssel neben der Eingangstür ins Auge springt. Ein frei zugänglicher Tresorschlüssel ist Einladung für Kind und Kegel, sich den Tresorinhalt mal genauer anzuschauen, sobald der Jäger ein Mittagsstündchen hält. Alkoholisiert eine Aufbewahrungskontrolle durchzuführen, ist genauso eine Kamikaze-Aktion und kann zum gleichen Resultat führen. Hier sollte man die Gattin vorschicken und ausrichten lassen, dass man indis­poniert ist bei gleichzeitiger Vereinbarung eines neuen Besuchstermins.

Platz 2: Ein anderes Risiko stellt die gefährlichste der sieben Todsünden dar: die Eitelkeit! Wer für die sozialen Netzwerke wie Facebook, Instagram & Co. mal eben seinem Sprössling die Jagdwaffe am erlegten Bock in die Hand drückt oder ihn mit Waffe posieren lässt und das Foto anschließend hochlädt, braucht sich nicht zu wundern, wenn er unerfreuliche Post von seiner Waffenbehörde bekommt. Denn auch hier überlässt man einer nichtsachkundigen Person, dazu noch einem Kind, eine Waffe - egal ob jene geladen ist oder nicht!

Schlüssel zum Untergang: Blitzt am Schlüsselbrett der frei zugängliche Tresorschlüssel den Kontrolleur an, ist Ärger programmiert. Gleichwertiger Zahlenschlosssafe wie Waffentresor beschaffen!

Platz 3: Wer auf dem direkten Weg zur Jagd mit der entladenen (!) Kurzwaffe im Holster eine kleine Erledigung macht, der handelt zwar rechtens, spielt aber dennoch mit dem Verlust der Zuverlässigkeit, sollte er dabei per Handyvideo gefilmt werden. Denn er muss dann der Ordnungsmacht nachweisen, dass Pistole oder Revolver tatsächlich entladen waren. Auch wenn etwas erlaubt ist, sollte man es heutzutage nicht unbedingt ausreizen!

Gedankenlosigkeit ist eine schlechte Ausrede

Platz 4: Ähnlich ist es um die eigene Schusselligkeit bestellt. Oft entwickeln sich im Auto Mittelkonsole oder Handschuhfach zu einer Art Mülldeponie oder Resterampe. Alles, was man in den Taschen findet, landet erstmal dort. Sollte bei einer Fahrzeugkontrolle durch die Polizei so auch nur eine einzelne scharfe Patrone gefunden werden, sagt man seinen waffenrechtlichen Papieren am besten gleich „Lebewohl“. Ordnung ist wie so häufig das halbe Leben!

Platz 5: Einige haben es offensichtlich immer noch nicht begriffen: Waffe und Munition sind strikt zu trennen. Wer mit geladener oder auch nur unterladener Jagdwaffe seine Fahrt ins Revier antritt und erwischt wird, ist seinen Jagdschein und seine Waffen ebenfalls los. Denn a) missachtet er den Gesetzgeber, und b) hat eine geladene Waffe unter dem Aspekt der Unfallverhütung nun rein gar nichts im Auto zu suchen. So praktisch die Handspannersysteme auch für die „Pirelli-Pirsch“ sein mögen …

Ordnung ist das halbe Leben: Schon eine im Auto vergessene Patrone kann dafür sorgen, dass Sie sich ein anderes Hobby suchen müssen.

Platz 6: Eine völlig unterschätzte Gefahr sind Restbestände alter Kurzwaffen-Munition, wenn man die dazugehörige Waffe längst verkauft hat. In der WBK wird hinter der Kurzwaffe in der Spalte 7 die Munitionserwerbsberechtigung gestempelt. Für Langwaffenmunition ist das nicht erforderlich, denn die kann man über den gültigen Jagdschein erwerben und besitzen. Wenn man Pistole oder Revolver verkauft, sollte man die dazugehörige Munition mitgeben, sofern der Käufer Spalte 7 gestempelt hat. Denn findet sich Restmunition etwa bei einer Aufbewahrungskontrolle, besitzt man sie illegal mit den bekannten Folgen. Tipp: Besonders vorsichtigen Zeitgenossen sei empfohlen, sich auch die Spalte 7 bei Langwaffen abstempeln zu lassen. Hat man mehrere Büchsen etwa in .308 Win., reicht ein Stempel in Spalte 7. Das ist zwar ein weiterer Verwaltungsakt, der mich schon mal 15 € gekostet hat, doch wenn man aus gesundheitlichen Gründen den Jagdschein mal nicht löst, besitzt man so wenigstens alle Langwaffenmunition legal. Darüber hinaus immer den Jagdschein lösen!

Kein Schlaf der Gerechten

Platz 7: Eine Treib- oder Drückjagd endet häufig in einem gewaltigen ­Schüsseltreiben. Glück haben die, die in der Nähe wohnen. Frisch machen, Waffe daheim im Tresor einsperren, schon kann’s losgehen. Liegt die Waffe während des Schüsseltreibens offen im Auto und wird von der Besatzung eines Streifenwagens gesehen, ist Ärger programmiert. Ist die Waffe nicht sichtbar im Kofferraum eingeschlossen und wird trotzdem geklaut, wird man ebenfalls in Erklärungsnot kommen. Tipp: Am besten kommt das gute Stück mit in die Kneipe und wird vom Wirt in einem separaten Raum eingeschlossen, zu dem nur er Zugang hat. Clever ist der, der bei Kipplaufwaffen den Vorderschaft abnimmt oder bei Repetierern den Verschluss entnimmt. Denn damit sind sie unbrauchbar!

Auch hier droht der Widerruf!

Das LRA Bodenseekreis gab eine Warnung heraus, dass der Code für den Tresor nicht aus einfachen Zahlen wie 0000, 1234 oder dem Geburtsjahr/ -datum bestehen dürfe.

Platz 8: Alkohol ist während der Jagd tabu. Wer noch nach Hause fahren muss, hält sich beim Schüsseltreibens ebenfalls zurück. Denn dank eines uneinsichtigen Jägers, der nach einer Alkoholfahrt mit Waffen den Entzug des Jagdscheins nicht akzeptieren wollte und bis vors Oberverwaltungsgericht Münster geklagt hatte, gilt für die gesamte Bundesrepublik nun 0,0 Promille, wenn Waffen genutzt oder auch nur transportiert werden. Nicht mal ein 0,33er Pils, wenn man an der Jagdhütte mit den Freunden über den Anblick diskutiert.

Waffenschrank: Wie muss der Schlüssel aufbewahrt werden?

Platz 9: Hat man es nach dem Schüsseltreiben heil nach Hause geschafft und muss seine nassen Klamotten und die Jagdwaffe trocknen, lauert die nächste Gefahr: Man schläft ein, und die Waffe liegt offen herum und könnte von einem Unkundigen benutzt bzw. missbraucht werden. Ein Fall, der genau das schildert, ging gerade durch die einschlägige Jagdpresse. Der Schläfer ist seine waffenrechtlichen Berechtigungen erstmal los.

Platz 10: Das Gleiche gilt für Schalldämpfer! Sie sind waffenrechtlich einer Schusswaffe gleichgesetzt, müssen folglich genauso verwahrt, transportiert und auch behandelt werden. Wer also meint, einen Schalldämpfer, der eigentlich nur eine ungefährliche „Black Box“ ist, zum Trocknen auf der Heizung über Tage stehen lassen zu können, den wird die Waffenbehörde, wenn sie es mitbekommt, eines Besseren belehren!

Rohr frei: Schalldämpfer sind vom Recht her Waffen gleichgesetzt und müssen auch so verwahrt werden. Tage auf der Heizung stehen - nein!

Fazit: Der Teufel steckt im Detail. Dumme Angewohnheiten, Unwissenheit und die eigene Schusseligkeit schützen vor Strafe nicht. Deshalb waffenrechtlich auf dem neuesten Stand sein, den Kopf einschalten und immer schön sauber bleiben!

Waffenkontrolle: Das darf der Waffenkontrolleur verlangen

Es ist diffuse Angst vieler Jäger: Die Waffenkontrolle. Unser Jurist erklärt, was Sie erwartet und welche Rechte Sie haben.

Was müssen Jäger bei der Aufbewahrungskontrolle beachten?

März 2023 PIRSCH| "Guten Tag, Waffenbehörde. Wir sind hier, um Ihre Waffen sicherzustellen.“ Der jüngste Fall einer vorgetäuschten Waffenkontrolle in Burtenbach im Landkreis Günzburg in Bayern zeigt es: Das Risiko betrügerischer Versuche, sich in den illegalen Besitz von Waffen und Munition zu bringen, ist real. Eine gute Gelegenheit, sich seine Rechte und Pflichten als Waffenbesitzer noch einmal vor Augen zu führen, um sich im Falle einer Kontrolle richtig verhalten zu können.

Wer darf mich kontrollieren?

Zuständig für die Durchführung waffenrechtlicher Kontrollen sind grundsätzlich alle Mitarbeiter der zuständigen Waffenbehörde. Mitarbeitern sonstiger Behörden, etwa des allgemeinen Ordnungsdienstes, sowie Polizeibeamten (soweit sie nicht wie in einigen Ländern selbst als Waffenbehörde fungieren) steht grundsätzlich keine eigene Kontrollbefugnis zu. Eine Unterstützung im Wege der Amtshilfe ist jedoch möglich, dies ist aber umstritten. Die polizeilichen Zuständigkeiten zur Gefahrenabwehr sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten – auch waffenrechtlichen – bleiben natürlich bestehen.

Wann darf ich kontrolliert werden?

Während früher Kontrollen nur bei „begründeten Zweifeln an der sicheren Aufbewahrung“ zulässig waren, sind seit dem 25.7.2009 auch verdachtsunabhängige Kontrollen möglich. Diese können auch unangemeldet stattfinden. Sie dürfen jedoch, sofern keine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, nicht zur Unzeit stattfinden, also nicht zwischen 21 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. In einem solchen Fall darf man die Kontrolleure unter Hinweis auf die Unzeit freundlich abweisen und bitten, zu einem anderen Zeitpunkt erneut zu kommen.

Was sollte ich zu Beginn der Kontrolle beachten?

Es empfiehlt sich, einen vertrauenswürdigen, wenn möglich familienfremden waffenkundigen Zeugen hinzuzuziehen und ein formloses schriftliches Protokoll über Ort, Datum, Beteiligte, Ablauf und das wesentliche Ergebnis der Kontrolle anzufertigen. Dieses sollte von allen Beteiligten unterschrieben werden, hierzu sind die Behördenmitarbeiter jedoch nicht verpflichtet. Falls diese selbst ein Protokoll anfertigen, sollte man dieses anfordern und es mit dem eigenen abgleichen. Im Falle widersprüchlicher Ergebnisse empfiehlt es sich, eine Richtigstellung zu beantragen. Um seiner Sorgfaltspflicht als Waffenbesitzer nachzukommen, sollte man sich in jedem Fall die Dienst- und Personalausweise sämtlicher Beteiligter vorzeigen lassen und sich die Namen, Dienststellen und Ausweisnummern im Protokoll vermerken.

Die Behördenmitarbeiter sind verpflichtet, sich auszuweisen. Sofern begründete Zweifel an deren Identität bestehen, sollte man sich bei der Waffenbehörde oder notfalls der Polizei telefonisch rückversichern. Hereingelassen werden dürfen die Kontrolleure nur bei eigener persönlicher Anwesenheit. Keinesfalls dürfen etwa Familienangehörige den Zutritt gestatten, da diese als Nichtberechtigte keinen Zugang zu Waffen und Munition haben dürfen – es droht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit (VG Münster, Urteil v. 09.09.2014 – 1 K 2949/13). Es sollte in einem solchen Fall freundlich darum gebeten werden, einen neuen Termin zu vereinbaren. Dies stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des Waffenbesitzers dar. Dieses Vorgehen sollte man mit seinen Haus- bzw. Familienangehörigen bereits im Voraus absprechen.

Muss ich die Kontrolle gestatten?

Nach § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG dürfen Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Ein solcher Fall läge etwa bei Hinweisen auf wiederholte gröbliche Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass man die Behördenmitarbeiter an der Türe einfach grundlos abweisen sollte, da einen als Waffenbesitzer eine gesetzliche Mitwirkungspflicht nach § 36 Abs. 3 S. 1, 2 WaffG trifft. Bei gröblichem oder wiederholtem Verstoß dagegen droht die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG und der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Eine sofortige Sicherstellung der Waffen ist hingegen nicht ohne weiteres erlaubt (VG Freiburg, Beschluss v. 14.06.2012 – 4 K 914/12). Hat man etwa im Falle einer unangekündigten Kontrolle jedoch eine (unaufschiebbare) Terminkollision, z.B. Arzttermin, wichtige Prüfung oder Reiseantritt, darf man dies höflich erklären und die Mitarbeiter bitten, an einem Ersatztermin wiederzukommen. Hierin liegt grundsätzlich kein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht. Mehrfache Weigerungen oder Verschiebungen können jedoch ebenfalls die Unzuverlässigkeit begründen (VG Freiburg, Beschluss v. 14.06.2012 – 4 K 914/12). Dieses Risiko kann bereits bei einer einmaligen grundlosen Zutrittsverweigerung bestehen, was jedoch umstritten ist (vgl. etwa VG Hamburg, Urteil v. 18.11.2019 – 9 K 4459/17 mwN). Man ist daher im eigenen Interesse angehalten, seiner Mitwirkungspflicht nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen.

Welche Räume dürfen betreten werden?

Nach § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG hat man den Behördenmitarbeitern Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden. Dies gilt selbstverständlich auch für die dafür zu passierenden Durchgangsräume, wobei der Waffenbesitzer den Weg bestimmt. Eine umfassende Nachschau, ob die waffenrechtlichen Vorschriften auch im Übrigen eingehalten werden, z.B. durch Blick in sonstige Räume, Kleiderschrank oder Nachtkästchen, ist den Mitarbeitern jedoch nicht gestattet, da der Behörde zwar ein Betretungsrecht, aber kein Durchsuchungsrecht zusteht (VG Stuttgart, Urteil v. 06.12.2011 – 5 K 4898/10).

Am Ort der Aufbewahrung sind auf Verlangen das Sicherheitsbehältnis zu öffnen und Waffen und Munition zu entnehmen. Hierbei ist unbedingt auf eine sichere Waffenhandhabung zu achten (z.B. Lauf nicht auf Personen richten), ggf. ist eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Keinesfalls darf den Behördenmitarbeitern der Aufbewahrungsort des Schlüssels oder die Zahlenkombination mitgeteilt werden.

Was darf vor Ort kontrolliert werden?

Überprüft werden darf, ob die erforderlichen Waffenschränke vorhanden sind, ob diese den Sicherheitsanforderungen entsprechen und ob die Waffen eingelagert sind, die in den WBKs vermerkt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 03.08.2011 – 1 S 1391/11). Überdies darf festgestellt werden, ob alle Waffen vollständig entladen sind (BVerwG, Beschluss v. 03.03.2014 – 6 B 36.13). Auch die Art der Munition darf mit der Erwerbsberechtigung abgeglichen werden, die Menge ist hingegen nicht relevant. Sonstige im Schrank aufbewahrte Gegenstände wie Bargeld, Wertsachen oder Dokumente dürfen grundsätzlich nicht überprüft werden.

Für den Fall des Fehlens eingetragener Waffen sollte unbedingt ein tauglicher Nachweis des Aufenthaltsorts der Waffe vorhanden sein (z.B. Leihschein, Reparatur- oder Verwahrungsbeleg). Kann der Nachweis erbracht werden, steht der Behörde kein Durchsuchungsrecht zu. Kann er jedoch nicht erbracht werden, kann dies im Einzelfall den Verdacht der unsachgemäßen Aufbewahrung und damit den Verdacht einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen.

In diesem Fall hat die Behörde ein Nachschaurecht auch für den Wohnraum, wozu grundsätzlich auch Dachböden, Keller und Geschäftsräume zählen können, nicht jedoch Fahrzeuge oder Gemeinschaftskeller in Mehrparteienhäusern. Bei fehlenden, unsachgemäß verwahrten oder nicht registrierten Waffen ist es ratsam, nichts zur Sache auszusagen und unverzüglich einen Rechtsbeistand/Rechtsanwalt zu beauftragen. Wird der Schrank zum Zeitpunkt der Kontrolle offen aufgefunden oder befinden sich Waffen und Munition außerhalb davon, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob dies eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet. Es droht auch hier die Unzuverlässigkeit.

Welche Konsequenzen drohen im Falle eines Verstoßes?

Wichtig zu wissen ist, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann (st. Rspr., BayVGH, Beschluss v. 16.12.2021 – 24 CS 21.2712). Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten ist zudem eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden, §§ 53 Abs. 1 Nr. 23, Abs. 2 WaffG i.V.m. §§ 34 Nr. 12, 13 Abs. 2 AWaffV. Tritt hierzu noch die konkrete Gefahr des Abhandenkommens bzw. unbefugten Zugriffs Dritter auf Schusswaffen und Munition hinzu, stellt dies bei vorsätzlichem Handeln sogar eine Straftat dar, § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG. Nicht selten wird im Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten zugleich ein unerlaubtes Überlassen an Nichtberechtigte in Betracht kommen, was sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig ebenfalls eine Straftat darstellen kann, § 52 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 4 WaffG.

Gebühren sollen für verdachtsunabhängige Kontrollen grundsätzlich nicht erhoben werden, da sie im öffentlichen Interesse liegen. Setzt die Behörde trotzdem Gebühren fest, ist dies gerichtlich im Grundsatz bislang nicht beanstandet worden (VG Sigmaringen, Urteil v. 26.06.2013 – 2 K 1819/12; VG Stuttgart, Urteil v. 20.9.2011 – 5 K 2953/10). Wie in allen Bereichen gilt auch hier, dass man mit Höflichkeit und Kooperation am weitesten kommt. Zudem handelt es sich bei der rechtlichen Bewertung immer auch um eine Frage des konkreten Einzelfalls. Kommt man seinen Aufbewahrungspflichten nach, hat man bei einer Kontrolle nichts zu befürchten. Um dem Vertrauen der Bevölkerung in uns legale Waffenbesitzer gerecht zu werden und noch lange ungetrübte Freude an unserer Passion haben zu können, ist ein Miteinander von Jäger und Behörde sicherlich ein guter Beitrag.

MOUNTAINBIKEN - ÄRGER IM PARADIS

Reifen weg von Pirschwegen, Wildwechseln, Ruhezonen, Rückegassen. Night-Rider: respektiert alle Schlafzimmer unserer Wildtiere. 

Wanderer, Waldbesitzer und Wildtiere wird es freuen: Am 16.12.2020 hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eine überarbeitete Bekanntmachung zum Betretungsrecht im Rahmen des Naturschutzgesetzes veröffentlicht.

Geldbußen beim Mountainbiken auf inoffiziellen Wegen und unter Umständen eine Beschlagnahmung des Bikes und sonstiger Ausrüstungsgegenstände wurden beschlossen. Daraus ist auch die bekannte alte Tatsache zu entnehmen, dass das Befahren schmaler Pfade (das sind alle nicht befestigte Wege) weiterhin verboten bleibt.

Beliebte Singletrails sind aufgrund ihres technischen Anspruchs und den schlechten Überholmöglichkeiten ebenso ausgeschlossen, da sie in urbanen Räumen mit anderen Erholungssuchenden für diese sogar lebensgefährlich sein können. Findige Trailverantwortliche verbauten daher etwa Warnhinweise an Bäumen für Wanderer und andere Naturnutzer, wenn diese die Wanderwege queren. Sie schaffen Tatsachen: Mountainbiker haben im Erholungswald Vorfahrt!

Die Bekanntmachung umfasst u. a. folgendes:

„Ein starker Erholungsverkehr kann daher aus Gründen der Sicherheit den Weg für Reiter oder Fahrradfahrer ungeeignet machen. Dies gilt gerade auch für Wege, die ein gefahrloses Überholen auch bei angepasster Fahrweise nicht zulassen (etwa aufgrund ihrer Steigung, Beschaffenheit oder Wegebreite), wie zum Beispiel steile oder unübersichtliche Pfade, auf denen der Fahrradfahrer nicht sicher bremsen kann oder bei denen Absturzgefahr besteht. Dies wird insbesondere bei Singletrails der Fall sein, wenn einer der Wegenutzer den Weg im Begegnungsfall verlassen muss. Insbesondere im alpinen Bereich werden deshalb besonders strenge Maßstäbe an die Geeignetheit von Wegen mit starker Steigung oder geringer Breite zu stellen sein. […]“

„Wege, die durch Querfeldeinfahren entstanden sind, sind in aller Regel nicht geeignet für das Befahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft. Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig für die Beurteilung der Wegeeignung für das Befahren mit Fahrrädern. Sie überprüfen und dokumentieren die Geeignetheit der Wege. […]“

„Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald (ebenfalls) nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Dies stellt Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG ausdrücklich klar. Offenland und Wald werden hinsichtlich des Radfahrens, Reitens und Befahren mit Krankenfahrstühlen damit gleichbehandelt. Querfeldeinfahren und -reiten ist auch im Wald ohne Zustimmung des Eigentümers verboten.“ (Vollzug des Bayrischen Naturschutzgesetzes, Teil 6, 1.3.3.2 und 1.3.3.3)

Art. 57 Abs. 2, 3 und 4 BayNatSchG sieht Geldbußen bei Verstößen gegen die Vorschriften des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts vor. Die bei Ordnungswidrigkeiten verwendeten Gegenstände können gemäß Art. 58 BayNatSchG, §§ 22, 53 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG), § 111b der Strafprozessordnung (StPO) beschlagnahmt und eingezogen werden. Danach ist auch die Einziehung eines Mountainbikes, mit dem außerhalb des vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht vorgesehenen Rahmens gefahren wurde, möglich. (Vollzug des Bayrischen Naturschutzgesetzes, Teil 6, 1.7)

ANFRAGE AN DIE OBERSTE JAGDBEHÖRDE

Anfrage von Churfrankenjäger an das Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Referat Oberste Jagdbehörde, am 17. Januar 2019:

Sehr geehrter Damen und Herren.

Im Dezember 2018 ging bei einem Revierpächter ein Anruf der Polizeiinspektion Miltenberg ein, in einer Halle bei Miltenberg hätte sich ein Fuchs zurückgezogen. Vor Ort: Polizeibeamte, sie wurden durch den Liegenschaftsbesitzer gerufen, hinzu kam nach Anforderung der Beamten ein Jagdausübungsberechtigter. Der Fuchs konnte sich nicht mehr fortbewegen, beide Hinterläufe wiesen nach Adspektion eine Fraktur auf.

Frage: Unter welchen Maßgaben hätte das schwerkranke Tier innerhalb des befriedeten Bezirks in der Halle durch Polizeibeamte, Revierinhaber oder Jagdausübungsberechtigter erlegt werden dürfen?

Antwort: Sehr geehrter Herr Huber, zu Ihrer Anfrage können wir Folgendes mitteilen:

Die Beantwortung Ihrer Frage richtet sich nicht nach jagdrechtlichen Grundsätzen, sondern nach polizeirechtlichen Vorschriften.

Grundsätzlich ruht in befriedeten Bezirken, zu denen gem. Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 BayJG Gebäude zählen, die Jagd. Jedoch kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten, Art. 6 Abs. 3 S. 2 BayJG. Gem. § 1 Abs. 1 AVBayJG gilt die Gestattung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayJG als erteilt, wenn der Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG, Art. 29 Abs. 2 Nr. 2 BayJG) innerhalb der Jagdzeiten ausübt. Gleichzeitig ist gem. Art. 38 S. 1 BayJG die Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes im eigenen Jagdrevier in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Jedoch gilt dies gem. Art. 38 S. 2 BayJG u.a. nicht für Gebäude.

Demnach bedarf das Betreten eines Gebäudes durch den Jagdausübungsberechtigten sowie eine dortige Jagdhandlung der Einwilligung des Eigentümers. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so ist grundsätzlich auch das Erlegen des kranken Tieres durch den Jagdausübungsberechtigten zulässig. Dabei müssen jedoch Sicherheitsaspekte unbedingt beachtet werden. Wir bitten um Verständnis, dass wir lediglich eine allgemeine Auskunft über die rechtlichen Vorschriften geben können.

Mit freundlichen Grüßen, StMELF, 80539 München www.stmelf.bayern.de

VERUNFALLTER BIBER, LUCHS ODER WOLF

Wie handeln Jägerinnen und Jäger richtig?

Auf Anfrage von Churfrankenjäger an des Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV - www.stmuv.bayern.de) teilt das Ministerium unserer Redaktion mit:

Umgang mit einem verletzten Luchs

Der Luchs ist, im Gegensatz zu Biber und Wolf, eine nach § 2 BJagdG dem Jagdrecht unterliegende Tierart (Wild). Schwerkrankes Wild ist, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, unverzüglich zu erlegen, es sei denn, es ist möglich, es zu fangen und zu versorgen (§ 22a BJagdG). Ist der Luchs jedoch überlebensfähig, soll sich an das Auffinden eine Gesundpflege anschließen. Da es sich beim Luchs um eine streng geschützte Art im Sinne des Naturschutzrechts handelt, ist dies der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Übernimmt die Versorgung des Luchses nicht der Jagdausübungsberechtigte nach § 22a Abs. 1 BJagdG oder eine sonstige geeignete Einrichtung, ist die Kreisverwaltungsbehörde (KVB) zu informieren. Wenn beim Luchs der Jagdausübungsberechtigte sein Aneignungsrecht geltend macht, muss er eine tierschutzgerechte Unterbringung und eine umfassende Versorgung gewährleisten. Die aufgenommenen Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben (§ 45 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG). Von offensichtlichen Fällen abgesehen, sollten zur Beurteilung der Frage der Überlebensfähigkeit ein Tierarzt und - soweit möglich - der Jagdausübungs-berechtigte beigezogen werden. Ist der Luchs nicht überlebensfähig, ist das getötete Tier auf entsprechenden Wunsch dem aneignungsberechtigten Jagdausübungsberechtigten zu überlassen. Wichtig ist dabei die Feststellung durch den Tierarzt, ob Hinweise auf illegale Handlungen vorliegen, also Vergiftungen, Schussverletzung oder andere Indizien. Liegen solche Indizien vor, ist das getötete Tier als Beweismittel sicherzustellen. Der Jagdausübungsberechtigte, der von seinem Aneignungsrecht nach § 1 Abs. 1 S. 1 BJagdG Gebrauch macht, darf den toten Luchs aufgrund seines besonders und strengen Schutzes nach dem Naturschutzgesetz allerdings nicht vermarkten, d. h. insbesondere nicht verkaufen oder kommerziell zur Schau stellen.

Umgang mit einem verletzten Wolf

Der Wolf unterliegt ausschließlich dem Naturschutzrecht. § 22a BJagdG ist nicht anwendbar. Der Jagdausübungsberechtigte muss nicht verständigt werden, wenn ein verunfallter Wolf aufgefunden wird.

Werden verletzte, kranke oder hilflose Wölfe aufgefunden, ist dies unverzüglich dem Landratsamt (z. B. wenn ein handzahmes Tier tagsüber im Dorf auftritt) oder der Polizei (z. B. bei nächtlichem Verkehrsunfall) zu melden. Das Landratsamt/Veterinärverwaltung sowie die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU - www.lfu.bayern.de) bestellte nächstwohnende erfahrene Person werden informiert. Sie begutachten nach Möglichkeit beide - bei einem verletzten oder kranken Tier zwingend unter Hinzuziehung eines praktizierenden Tierarztes -€“ die Situation vor Ort. Zusammen wird gemäß § 45 Abs. 5 BNatSchG entschieden, welche Behandlung des Tieres angemessen ist. 

Falls möglich, ist die vor Ort getroffene Entscheidung mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen; sie ist in jedem Fall zu informieren. Lassen die Verletzungen des Wolfes keine oder nur geringe Überlebenschancen des Tieres vermuten, ist die Entscheidung darüber, ob der Wolf getötet werden sollte, so schnell wie möglich zu treffen. Wenn das Tier aufgrund der vorgefundenen Situation getötet werden muss, wird dies etwa in Eilfällen von dem anwesenden Polizeibeamten (bspw. durch einen Schuss) oder von einer von der Polizei beauftragten Person vorgenommen. Nach einer Tötung wird der Tierkörper in eine Gefriertruhe verbracht, damit das Landesamt für Umwelt weitere Untersuchungen veranlassen kann. Bei leicht verletzten sowie hilflos erscheinenden Wölfen wird vor Ort entschieden, ob das Tier in freier Wildbahn belassen oder vorübergehend in Pflege (Gesund-Pflegen-Legalausnahme gem. § 45 Abs. 5 BNatSchG) genommen wird.

Umgang mit einem verletzten Biber

Getötete Tiere sind bei öffentlichen Straßen und Wegen vom Straßenbaulastträger zu beseitigen, bei Privatwegen besteht keine Beseitigungs- oder Meldepflicht nach Tierische Nebenprodukterecht, sofern kein Verdacht einer übertragbaren Krankheit besteht oder die Beseitigung von der Behörde angeordnet wurde. Auf Wunsch kann der Eigentümer das Tier in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt oder über ggf. auf kommunaler Ebene eingerichteten Sammelstellen für verunfallte Wild-, Nutz- oder Heimtiere entsorgen. Gemäß § 45 Abs. 4 BNatSchG ist es zulässig, den tot aufgefundenen Biber aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Stelle abzugeben. 

Wurde ein Tier im Straßenverkehr oder auf eine andere Art und Weise schwer verletzt und soll aus Gründen des Tierschutzes getötet werden, kommen hierzu etwa in Eilfällen die Polizei oder ein von der Polizei Hinzugezogener (z. B.: Jagdausübungsberechtigter, ein nach der artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung Bestellter oder ein Biberberater) mit den entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnissen in Betracht. Tiere, die rechtmäßig aus der Natur entnommen worden sind, sind gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BNatSchG vom Besitzverbot ausgenommen. Das Recht zum Besitz schließt die Befugnis ein, die Tiere bzw. ihre Bestandteile in Gewahrsam zu haben, zu be- oder verarbeiten (z. B. Präparation des Tieres oder von Teilen davon, Herstellen von Bälgen etc.). Eine Vermarktung des toten Bibers ist aufgrund seines besonders und strengen Schutzes nicht zulässig. 

Mit freundlichen Grüßen, Ihre Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung 

DAS REITEN IM WALDE: 
NICHT ALLES WAS FREUDE BEREITET IST ERLAUBT

Mit Pferdestärke an der Kirrung vorbei – Willkommen im Paragraphenwald

Ausreiten. Es gibt nichts Schöneres für Freizeitreiter, fest im Sattel die Ruhe des Waldes zu genießen. Derzeit gibt es in Bayern über 100.000 Pferde und fast ebenso viele organisierte Reiter, aber es gibt Grenzen und die Gesetzeslage ist kompliziert, nicht alles ist Reitern erlaubt. So sind Reiter in der Gefährdungshaftung, reagiert ihr stolzes Pferd in freier Wildbahn unvorhergesehen. Kommen Menschen zu Schaden oder wird fremdes Eigentum beschädigt, werden sie hierfür gegebenenfalls haften müssen. Gefährdungshaftung heißt, sie müssen als Tierhalter oder auch -aufseher grundsätzlich dafür geradestehen, wenn sich das Tier unberechenbar zeigt und sich daraus Schäden ergeben. Wir ein Pferd rein freizeitmäßig gehalten, gibt es keine Alternative sich dieser Haftung zu entziehen. Darüber hinaus besteht auch eine deliktische Haftung, sofern der Reiter den Schaden schuldhaft verursacht. Mit gebissloser Zäumung oder ohne Sattel durch den Wald zu reiten stellt eine unzureichende Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier dar und kann dem Reiter durchaus als Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Dieser Umstand würde sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer seine Sorgfaltspflichten vernachlässigt, dem kann eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder sogar fahrlässiger Tötung drohen.

Fremdes Eigentum ist grundsätzlich tabu, wenn auch Im Wald generell zu Pferde ausgeritten werden darf. Reiter sollten sich bewusst sein, dass in den Wäldern auch gejagt wird, hier ist mit extremer Vorsicht zu reagieren und etwa abgesperrten Areale weiträumig zu meiden. Auch ansonsten müssen Reiter im Wald stets damit rechnen, dass ein Schuss bricht und sich das Pferd hierdurch erschrecken könnte. Speziell in der Dämmerung empfiehlt sich strikt auf den gefestigten Wegen zu bleiben. Mit seinem Pferd querwaldein durch zarte Verjüngungen zu reiten kann schnell in einem Fiasko enden, denn auch zerstörte kleinste Waldbäume haben einen Eigentümer.

Grundlegende Bestimmungen

Das Reiten in der freien Natur - dazu zählt auch der Wald - ist in Bayern vor allem im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) geregelt. Das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) verweist hier auf das Bayerische Naturschutzgesetz (Art. 13 Abs. 1 BayWaldG).

Grundsätzlich hat jedermann das Recht auf Erholung in der freien Natur (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Verfassung, Art. 21 Abs. 1 BayNatSchG) und darf alle Teile der freien Natur unentgeltlich betreten (Art. 22 Abs. 1 BayNatSchG). Das Reiten zählt zum Betreten (Art. 24 BayNatSchG). Die Ausübung des Betretungsrechts erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter nicht begründet (Art.13 Abs. 2 BayWaldG).

Welche Pflichten müssen Reiter beachten?

Das Reiten muss natur-, eigentümer- und gemeinverträglich ausgeübt werden. Die Reiter müssen Natur und Landschaft pfleglich behandeln. Sie haben auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsausübung anderer Erholungssuchender darf nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden (Art. 21 Abs. 2 BayNatSchG). Für das Reiten im Wald und auf landwirtschaftlichen Flächen bestehen außerdem zusätzliche Einschränkungen, um Einbußen für den Grundstücksbesitzer zu vermeiden.

Wo darf man reiten?

Im Wald darf nur auf Straßen und geeigneten Wegen geritten werden (Art. 25 Abs. 2 BayNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG, Art. 13 Abs. 1 BayWaldG). Entscheidend ist die Eignung des Weges. Die Rechtsprechung hat es dem Waldbesitzer zugestanden, diese Einschätzung (unter Aufsicht der Naturschutzbehörden) zu treffen. Der Waldbesitzer kann aber nicht willkürlich einen Weg als ungeeignet bezeichnen und ihn sperren oder das Reiten untersagen. Er muss die fehlende Eignung gegebenenfalls auch belegen und glaubhaft machen können.

Die Eignung eines Wegs für das Reiten hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach der Beschaffenheit, wie sie für den Weg durchschnittlich oder wenigstens überwiegend besteht. Zum Beispiel kann ein Erdweg in Mulden oder Senken stets so weich sein, dass er auch nach nur vereinzeltem Durchreiten für Fußgänger unpassierbar würde. Ein mit Kies oder Schotter befestigter Waldweg wird in der Regel immer die Eignung zum Reiten aufweisen. Bei einem unbefestigten Erdweg ist dies fraglich. Hier wird die Eignung von der Gefährdung des Wegs abhängen, durch das Reiten beschädigt oder "verschlammt" zu werden. Dies hängt unter anderem vom jeweiligen Untergrund, der Geländeform und den überwiegenden Witterungsverhältnissen ab.

Wo darf man nicht reiten?

Innerhalb des Waldbestandes, das heißt zwischen den Bäumen hindurch, ist das Reiten nicht zulässig. Grundsätzlich nicht geeignet zum Reiten sind Pfade, Steige oder ähnliche schmale Fußwege. Die sogenannten Rückegassen zählen nicht zu den Waldwegen. Hier handelt es sich um in regelmäßigen Abständen angelegte Gassen im Waldbestand, auf denen sich die Rückeschlepper bewegen, um die geernteten Hölzer zur Forststraße zu ziehen. Die Rückegassen gehören zum Waldbestand, so dass auf ihnen das Reiten nicht zulässig ist.

In besonderen Fällen kann das Reiten in der freien Natur durch Einzelanordnungen und Rechtsverordnungen (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG) oder durch Schutzgebietsverordnungen (z.B. Naturschutzgebiete, Wildschutzgebiete) auf bestimmte Wege und Flächen eingeschränkt oder nur zu bestimmten Zeiten gestattet werden. Ob solche Vorschriften bestehen, kann man beim zuständigen Landratsamt erfahren.

Für Jägerinnen und Jäger gilt: Besonnen und kompetent Konflikte ausräumen. Beratungsresistente Reiter anzeigen.

Fachliche Quellen: BayWaldG; BayNatSchG;

 

ES GIBT FÜR ALLES EINE LÖSUNG: DER GRENZFALL

Wem gehört eigentlich eine verunfallte Jagdbeute die körperlich in zwei Jagdreviere hineinragt?

§ 1 BJagdG / Art. 1, 2 BayJG - Kommentar

An einer Jagdbeute, z. B. angefahrenes Wild, die auf der Grenze liegt, die also körperlich in zwei Jagdreviere hineinragt, haben beide Revierinhaber ein Aneignungsrecht am ganzen Stück mit der Einschränkung, daß die Hälfte des Wertes dem Jagdnachbarn erstatten müssen.

B e i s p i e l: Ein Stück Rotwild wird im Revier A. von einem Omnibus angefahren. Es rutscht die Straßenböschung hinunter und bleibt verendet liegen. Die Reviergrenze läuft entlang der Straßenböschung. Haupt und Träger des Stückes liegen im Revier A., der übrige Wildkörper auf dem Gebiet des Reviers B. Die Inhaber der Reviere A. und B. haben das Recht, sich das Stück anzueignen, doch ist derjenige, der es an sich nimmt, verpflichtet, dem anderen die Hälfte des Wertes zu ersetzen.

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